07.09.2023

Wien: Schanigärten dürfen auch im Winter bleiben

Die beliebten Freiräume können künftig ohne Umbau in gleicher Größe wie im Sommer bestehen bleiben.

Am Wiener Naschmarkt
Am Wiener Naschmarkt © Wien Tourismus / Christian Stemper

Aufwendig und bürokratisch war es bisher, wenn man als Wiener Gastronom*in einen Winter-Schanigarten betreiben wollte. Er musste separat bewilligt und downgesized werden. Mit eben bekannt gegeben Regelung ersparen sich die Betriebe den zeit- und kostenaufwendigen Auf- und Abbau der Schanigärten. Auch die Stadt Wien profitiert davon, der Verwaltungsaufwand wird deutlich geringer. Den Gastronom*innen werden mehr Möglichkeiten für die Gestaltung der Vorgartenfläche sowie mehr Planungssicherheit eingeräumt. 

Finanz- und Wirtschaftsstadtrat Peter Hanke zeigt sich erfreut: "Die neue Schanigartenregelung ist eine Win-win-Situation für die Wiener Gastronomie und die Stadt Wien. In Zukunft können die Menschen das ganze Jahr über entspannte Schanigartenatmosphäre genießen, während die Stadt deutlich effektivere Kontrollmöglichkeiten für die Einhaltung der Vorgaben erhält. Damit tragen wir zu einem respektvollen Miteinander im öffentlichen Raum bei.“

Wirtschaftskammer Wien-Präsident Walter Ruck: "In den Pandemiejahren hat sich sehr klar gezeigt, dass Ganzjahresschanigärten gut und ohne Probleme funktionieren – und somit Sinn machen. Wir haben daher stark auf eine permanente Regelung gedrängt, die den Betrieb von Schanigärten das ganze Jahr über möglich macht. Ich freue mich sehr, dass wir gemeinsam mit der Stadt Wien hier aus einer provisorischen eine dauerhafte Lösung machen konnten. Sie ist zum Wohle der Gastronomiebetriebe, Kaffeehäuser, ihrer Gäste und der Stadt.“

Auch Verpflichtungen

Der Betrieb eines Schanigartens ist mit einigen Verpflichtungen verbunden: Im bewilligten Zeitraum muss er grundsätzlich immer betriebsbereit sein und darf auch bei niedrigen Temperaturen nicht als Lagerfläche genutzt werden. Außerdem müssen Gastronom*innen zukünftig auch in ihren Schanigärten für ein gesittetes Verhalten ihrer Gäste sorgen und sind gegebenenfalls dazu verpflichtet, die Nutzung des Schanigartens am betreffenden Tag einzuschränken oder einzustellen. 

von Bernhard Degen


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